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FAQ – Eingereichte KVG-Struktur

Unser FAQ liefert Antworten auf die häufigsten Fragen zur eingereichten KVG-Tarifstruktur.

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Die häufigsten gestellten Fragen (FAQ)

Generell

Grundsätzlich gibt es im KVG kein verpflichtendes Formular. Es wird grundsätzlich empfohlen, das UVG-Formular zu verwenden. Die Tarifpartner prüfen noch, ob dieses für die Verwendung im KVG angepasst werden muss.  

Eine Rechnung kann Positionen von beiden Tarifstrukturen beinhalten. Es ist jeweils diejenige Tarifstruktur zu verwenden, welche am Tag der Leistungserbringung gültig ist.  

Unabhängig davon, ob Sie den Weg für die Domizilbehandlung mit dem Fahrrad, dem Scooter oder einem anderen Verkehrsmittel zurücklegen, die Berechnungsgrundlage für die Wegentschädigung ist die im gängigen Routenplaner effektive und auf direktem Weg pro Kilometer ausgewiesene Distanz. 

Nein. Da ein Antrag für eine Kostengutsprache durch den verordnenden Arzt/ die verordnende Ärztin erstellt und eingereicht werden muss, können Fristen nicht über die Tarifstruktur der Physiotherapie geregelt werden.  

Der Eintritt von Physiotherapeut:innen ist bereits in der Behandlungsposition enthalten, und wird für daher nicht mehr separat abgerechnet. Der Eintritt (resp. Nutzungskosten) für Patient:innen wird über die Zuschlagsposition 27820 abgerechnet.  

In der Tarifpositionen wurde eine moderne und adäquate Infrastruktur hinterlegt. Eine höhere Entschädigung für eine besonders moderne Infrastruktur kann nur verhandelt werden, wenn repräsentative Daten vorliegen, welche belegen, dass die Therapie dank einer besonders modernen Infrastruktur effizienter oder qualitativ besser würde. Solche Daten liegen aktuell nicht vor. Deshalb dürfen die Krankenkassen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eine besonders moderne Infrastruktur nicht mit einem höheren Preis finanzieren. Es dürfen auch nicht mehrere Tarifpositionen für dieselbe Leistung, mit unterschiedlichen Praxiseinrichtungen (z.B. tief, mittel, hoch) vorliegen. In diesem Fall dürfen die Krankenkassen nur die günstigste Leistung bezahlen.

Die Bereiche KVG und UV/IV/MV unterscheiden sich in ihren gesetzlichen Grundlagen und Aufträgen /Rollen der Versicherer voneinander.

Die Höhe der Entschädigung wird primär durch den Taxpunktwert bestimmt. Eine aktuelle und zeitgemässe Tarifstruktur bildet jedoch die Grundlage, um höhere Taxpunktwerte verhandeln zu können. Deshalb musste in einem ersten Schritt eine neue Tarifstruktur ausgearbeitet und verhandelt werden.

Das Ziel einer neuen Tarifstruktur ist es, sämtliche OKP-relevanten physiotherapeutischen Leistungen abzubilden. Die Leistungen sollen möglichst transparent und detailliert abgerechnet werden können, sodass nachvollziehbar ist, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Zudem hat eine Tarifstruktur die Aufgabe, die einzelnen Leistungen zueinander zu gewichten und die Kosten in einem ausgewogenen Verhältnis zu bewerten. Diese Bewertung konnte auf der Grundlage aktueller, präziser und aussagekräftiger Daten vorgenommen werden.

Die neue Tarifstruktur erreicht diese Ziele: Sie stärkt die Physiotherapie, gibt Physiotherapeut:innen mehr Eigenverantwortung, ermöglicht eine individuellere Gestaltung der Therapien entsprechend den Bedürfnissen der Patient:innen und macht die erbrachten Leistungen sichtbar. Gleichzeitig wurden Unterschiede in der Vergütung bereinigt, die sich nicht mehr durch unterschiedliche Aufwände oder Infrastrukturkosten rechtfertigen liessen.

Über die Tarifstruktur selbst kann keine generelle wirtschaftliche Verbesserung der Vergütung erreicht werden. Sie ermöglicht lediglich eine Umverteilung der Taxpunktmenge sowie eine präzisere und praxisnähere Abbildung der erbrachten Leistungen. Eine allgemeine Erhöhung der Entschädigung ist nur über den Taxpunktwert möglich.

Physioswiss setzt sich deshalb weiterhin mit Nachdruck für eine substanzielle Erhöhung der Taxpunktwerte ein. Bereits Anfang 2024 wurden die Verhandlungen zu den Taxpunktwerten aufgenommen, und Ende 2024 wurden die entsprechenden Festsetzungsverfahren eingeleitet. Auch wenn der Entscheid über die neuen Taxpunktwerte noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann, werden diese rückwirkend per 1. Januar 2026 festgesetzt. Allfällige Erhöhungen können daher nachträglich vergütet werden.

Zuschlagspositionen für erweiterte Kompetenzen (Wissen und Können) sind nicht so einfach umzusetzen, da es gilt, die WZW-Kriterien (Wirksamkeit/Zweckmässigkeit/Wirtschaftlichkeit) zu beachten. Eine höhere Entschädigung ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Therapie durch eine Weiterbildung/Ausbildung effizienter oder qualitativ besser würde. Bei vielen alltäglichen Therapien ist dies jedoch nicht zwingend der Fall.

Ja, der Physiotherapeut entscheidet für jede Sitzung selbstständig, wie lange die Behandlung dauert (unter Einhaltung der geltenden Limiten). Dabei müssen bei jeder Sitzung die WZW-Kriterien (wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich) eingehalten werden. Die Behandlungszeit soll an den jeweiligen medizinisch notwendigen Bedarf angepasst werden, vergleichbar mit einem Hausarztbesuch. Die Zeitspanne einer Leistung beträgt zwischen 5 Minuten und dem jeweils in der Position festgelegten Maximum.

Die Versicherer können im Rahmen der Rechnungsprüfung jederzeit eine Begründung zur aufgewendeten Zeit erfragen. Daher ist es sinnvoll zu dokumentieren, wie die Behandlungsdauer zustande kommt.

Mit der neuen Tarifstruktur wollten die Tarifpartner unter anderem erreichen, dass der tatsächliche Aufwand möglichst präzise vergütet wird. Der 5-Minuten-Takt ermöglicht zudem eine individuellere Planung und Gestaltung der Behandlungen entsprechend den Bedürfnissen der Patient:innen.

Die Umstellung wird zweifellos gewisse Anpassungen erfordern – sowohl auf Seiten der Leistungserbringenden als auch der Patient:innen. Erfahrungen aus anderen Bereichen des Gesundheitswesens zeigen jedoch, dass sich neue Abrechnungs- und Planungsmodelle in der Regel nach einer kurzen Übergangszeit etablieren und im Praxisalltag gut umsetzen lassen.

Nein. Es gibt nur eine Tarifposition, über welche die Wegzeit anhand der anfallenden km vergütet wird, unabhängig vom Fahrzeug.

Nein, im KVG ist dies nicht notwendig. Die Krankenversicherer müssen die ersten 4 Verordnungen übernehmen, sofern diese ärztlich verordnet ist und die Therapie WZW-konform ist.

Therapierelevanter, fallspezifischer Austausch mit Fachpersonen: 

  • Organisieren von multi-, intra- und interprofessionellen Besprechungen/Beratungen
  • Das Durchführen von multi-, intra- und interprofessionellen Besprechungen/Austauschen. 
  • Erstellen von Übungsprogrammen sowie Heimprogrammen, sofern diese aufgrund Therapiesetting nicht in Anwesenheit des Patienten möglich sind. 
  • Die Auswertung einer Konsiliartätigkeit
  • Studien von Fremdakten/Unterlagen anderer Leistungserbringer. Nachschlagen fallspezifischer und therapierelevanter Informationen sofern notwendig.
  • Austausch mit Personen, welcher für das Erreichen des physiotherapeutischen Therapieziels notwendig ist, sofern dieser nicht in Anwesenheit des Patienten durchgeführt werden kann. 

  • Terminvereinbarung (in der Praxis oder telefonisch) (wird bereits über die Behandlungsposition abgerechnet, sofern in der Behandlungszeit durchgeführt)
  • Rechnungsstellung und -kontrolle
  • Allgemeine Administration (z.B. Einholen von Bewilligungen bei Kanton und Bund, Versicherungswesen, Organisation der Reinigung/ Wartungen/ Reparaturen, allgemeine Korrespondenz)
  • Praxisräume vor- und nachbereiten (z.B. Lüften, Reinigung, Auffüllen von Verbrauchsmaterial etc.) (gehört zu der Wechselzeit und wird bereits über die entsprechende Behandlungsposition abgerechnet)
  • Generelle Tätigkeiten in der Praxis vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende (z.B. Putzen, Aufräumen, Wäsche, Buchhaltung)

Diese Zeit kann der Patientin bzw. dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden. Vorausgesetzt die bzw. der Patient:in wurde vorgängig darüber informiert, dass versäumte Termine privat verrechnet werden. Dabei kann der Preis in Rechnung gestellt werden, der bei der Therapie verrechnet worden wäre. Erscheinen Patient:innen zu spät zum Termin, kann der entstandene Einkommensausfall ebenfalls den Patient:innen in Rechnung gestellt werden. Falls in dieser Zeit eine andere abrechenbare Leistung erbracht werden konnte (Leistungen in Abwesenheit), dann darf die Zeit den Patient:innen nicht in Rechnung gestellt werden. Dies ist nur möglich, wenn während dieser Zeit tatsächlich keine anderen abrechenbare Leistungen erbracht werden konnten.

Fazit: Der Krankenversicherung dürfen ausschliesslich effektiv erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt werden. Versäumte Termine oder Verspätungen von Patient:innen dürfen der Krankenversicherung nicht verrechnet werden.

Die Vor- und Nachbereitung einer Behandlung wird über Wechselzeit abgerechnet und ist somit im Tarif berücksichtigt. Dazu gehören Tätigkeiten wie Lüften, Desinfizieren, Ordnung wieder herstellen, Terminplanung, sowie Begrüssung und Verabschiedung des Patienten. Die Zeit zwischen Patientin A und Patientin B wird üblicherweise Patientin A zugeordnet. Nur wenn für eine Behandlung spezifische Vorbereitungen notwendig sind, werden diese der Patientin mit der entsprechenden Behandlung zugeordnet. Wenn möglich wird dies in Anwesenheit der Patient:innen vorbereitet.

Ja (wie bei jeder Position), 60 Min. pro 9 Sitzungen. Resp. 75 Min. bei Kindern bis 12-jährig.  

Einzelbehandlung

Nein, es gibt keinen spezifischen Zuschlag mehr. Es wird das abgerechnet, was effektiv geleistet wurde. Das heisst, der Zeitaufwand für die erste Behandlung wird an dem Tag abgerechnet, an welchem die Leistungen erbracht wurden. Zuschläge im neuen Tarif sind nur möglich für:

  • Wegentschädigung für verordnete Domizilbehandlung pro km 
  • Behandlung im Geh-, Schwimmbad 
  • Verbrauchs- und Hygienematerial bei interner Beckenboden-Therapie 
  • zweite:n Physiotherapeut:in

Mit den unterschiedlichen Positionen werden zum einen unterschiedliche Infrastrukturen berücksichtigt (Domizil, Hippotherapie, Therapie im Geh- oder Schwimmbad). Zum anderen unterscheiden sich die Limitationen für die verschiedenen Patientengruppen.

Das Merkmal einer «aufwändigen» Therapie ist ein erhöhter zeitlicher Aufwand – sei dies in der Behandlung selbst oder im administrativen Bereich. Da der Unterschied zwischen einer aufwändigen und einer allgemeinen Behandlung neu über den zeitlichen Mehraufwand für die Behandlung sowie für Leistungen in Abwesenheit abgegolten wird und die Behandlungsdauer entsprechend verlängert werden kann, ist eine Unterscheidung zwischen allgemeiner und aufwändiger Behandlung nicht mehr erforderlich.

Der Zuschlag zur Pauschale war durch den erhöhten zeitlichen Aufwand gerechtfertigt. Dieser Grund entfällt, da der Mehraufwand für die Behandlung sowie für Leistungen in Abwesenheit über eine längere Behandlungsdauer oder einen höheren Umfang an Leistungen in Abwesenheit abgerechnet werden kann. Jede Leistung wird entsprechend ihrem tatsächlichen Aufwand vergütet.

MTT

Ja, gemäss Art. 5 KLV. 

Der neue Vertrag bringt bezüglich der Aufsichtspflicht durch eine:n diplomierte:n Physiotherapeut:in keine Änderung. Gemäss KVG ist die Aufsicht durch eine:n diplomierte:n Physiotherapeut:in bereits heute verpflichtend und stellt daher keine Neuerung dar.

Eine Aufsicht ist notwendig, um die Qualität der MTT sicherzustellen. Auch wenn die Patient:innen weitgehend selbstständig trainieren, handelt es sich weiterhin um eine physiotherapeutische Leistung, die entsprechend begleitet werden muss. Die Kosten für die Aufsicht, also der Lohn der diplomierten Physiotherapeut:innen, sind in der Taxpunktmenge für die MTT berücksichtigt.

Für die Umsetzung im Praxisalltag können beispielsweise die Öffnungszeiten der MTT auf bestimmte Zeitfenster beschränkt werden. Von den Patient:innen kann dabei ein gewisses Commitment erwartet werden, da die MTT Teil der physiotherapeutischen Behandlung ist.

Ja, diese finden Sie im Anhang 2 zum Tarifvertrag: 

  • 1 Kardiogerät (Herz-/ Kreislauftraining) 
  • 1 Gerät für untere Extremitäten 
  • 1 Gerät für obere Extremitäten 
  • 1 Gerät für den Rumpf 
  • 2 freie Arbeitsstationen 

Die neue Tarifstruktur bewertet alle Tarifpositionen anhand der Kosten, die für die Leistungserbringung anfallen. Bei der Einführung in die MTT werden deshalb auch die Kosten für die entsprechende Infrastruktur berücksichtigt. Da die Infrastruktur einer MTT im Durchschnitt höhere Kosten verursacht als ein Behandlungsraum, wird die Einführung in die MTT entsprechend höher vergütet als eine Einzelbehandlung.

Ja. Im Gegensatz zum Bereich UV/MV/IV dürfen im Bereich KVG maximal 8 Patientinnen pro physiotherapeutische Aufsicht gleichzeitig trainieren. 

Robotik

Die Robotik ist eine bestehende physiotherapeutische Leistung und kann bereits heute über den aktuell gültigen Tarif abgerechnet werden. Die neue Tarifstruktur bewertet alle Tarifpositionen anhand der Kosten, die für die Leistungserbringung anfallen. Da bei der Robotik die Infrastrukturkosten deutlich höher sind, fällt auch die entsprechende Vergütung höher aus.

Der Anteil der Robotik an den gesamten Physiotherapiekosten liegt jedoch bei weniger als 1 Prozent und ist damit zu gering, um einen spürbaren Einfluss auf die Bewertung der übrigen Tarifpositionen zu haben.

Bei der Robotik handelt es sich um Geräte, welche mehrere mechanische Achsen besitzen und die Körperteile bei der Bewegung im Raum unterstützt. Zusätzlich wird auditives, haptisches oder visuelles Feedback eingesetzt, welche dem Patienten während einer Übung direktes Feedback geben.

Obere Extremität:
Die robotergestützte Therapie der oberen Extremität ermöglicht über verschiedene Faktoren (Gewichtsentlastung, Bewegungsführung etc.), die Therapie mit einer hohen Wiederholungszahl auszuführen. 

Untere Extremität:
Die robotergestützte Therapie der unteren Extremität ist eine Behandlungsform, welche die Therapie im Stand oder Gang unterstützt, intensiviert (durch höhere Wiederholungszahl) oder überhaupt erst ermöglicht (durch Gewichtsentlastung und Bewegungsführung). Mit dieser robotergestützten Therapie werden verschiedene Ziele verfolgt, beispielsweise die Verbesserung des Gangs, die Reduktion von Spastiken, die Regulierung des Verdauungssystems, die Verbesserung des kardiovaskulären Zustandes.

Untenstehende Geräte erfüllen die Kriterien für eine adäquate Behandlung und sollen in diesem Kontext als Referenz hinsichtlich des einzuhaltenden Qualitätsstandards gelten.

Beispiele Robotik-Geräte für die obere Extremität: 

  • Armeo®Spring, Hocoma
  • Armeo®Power, Hocoma
  • Diego®, tyromotion

Beispiele Robotik-Geräte für die untere Extremität: 

  • Lokomat®, Hocoma
  • Ekso, ekso Bionics

Werden andere Geräte verwendet, entsprechen diese in der Behandlungsqualität den oben genannten Beispielen. 

Domizilbehandlung

Die neue Tarifstruktur bewertet alle Tarifpositionen anhand der Kosten, die für die Leistungserbringung anfallen. Dabei werden neben den Lohnkosten auch die jeweils benötigten Infrastrukturkosten berücksichtigt.

Da sich die Infrastruktur bei einer Domizilbehandlung wesentlich von jener einer Behandlung in der Praxis unterscheidet und insgesamt geringer ausfällt, wurde für die Domizilbehandlung eine eigene Tarifposition geschaffen. Entsprechend wird sie etwas tiefer bewertet als eine Behandlung in der Praxis

Sowohl die Tarifstruktur im UVG als auch jene im KVG sind das Ergebnis von Verhandlungen mit den jeweiligen Tarifpartnern. Entsprechend kann es zwischen den beiden Tarifsystemen zu Unterschieden kommen.

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Tarife setzt sich Physioswiss jedoch dafür ein, eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Vergütungsregelungen in den beiden Tarifsystemen zu erreichen.

Die Wegzeit wird künftig nicht grundsätzlich tiefer vergütet, sondern differenzierter. Die aktuelle Pauschale vergütet vergleichsweise kurze Wege besser als lange. Neu wird die Wegzeit entsprechend dem tatsächlichen Aufwand vergütet.

In der Praxis bedeutet dies, dass kurze Wege im Vergleich zur heutigen Pauschale tiefer vergütet werden, während lange Wege eine höhere Vergütung erhalten. Dadurch können auch längere Anfahrtswege kostendeckend erbracht werden, was die Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen stärkt.

Sturzprävention

Weil die Leistungen der Sturzprävention neue Leistungen sind und deshalb ausserhalb der Kostenneutralität laufen. Aus diesem Grund musste bei den Leistungen der Sturzprävention keine Normierung vorgenommen werden und deshalb sind sie daher zurzeit höher bewertet als die vergleichbaren Leistungen. Nach Ablauf der Kostenneutralitätsphase (3 Jahre nach Einführung eines Tarifs) werden die Positionen dann mit den anderen Behandlungspositionen zusammengelegt. Zu diesem Zeitpunkt muss die Bewertung nochmals neu vorgenommen werden.

Hippotherapie

Die neue Tarifstruktur bewertet alle Tarifpositionen anhand der Kosten, die für die Leistungserbringung anfallen. Bei der Hippotherapie sind diese Kosten deutlich höher, da zusätzlich Aufwendungen für das Pferd, dessen Pflege sowie die Pferdeführerin berücksichtigt werden müssen. Dadurch fallen die Infrastrukturkosten wesentlich höher aus, was sich entsprechend in einer höheren Vergütung pro 5 Minuten widerspiegelt.

Die höhere Bewertung bedeutet jedoch nicht, dass die Hippotherapie als wichtiger eingestuft wird als andere Therapieformen. Sie trägt vielmehr den tatsächlich höheren Kosten der Leistungserbringung Rechnung.

Da die Hippotherapie nur einen sehr kleinen Anteil an den gesamten Physiotherapiekosten ausmacht, ist auch das Gesamttaxpunktvolumen, das auf sie entfällt, gering. Im Rahmen der Kostenneutralität hat die Bewertung der Hippotherapie daher nur einen minimalen Einfluss auf den Normierungsfaktor.

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