Rahmenbedingungen und gesetzliche Grundlagen
Qualität in der Physiotherapie ist nicht nur ein fachlicher Anspruch. Gesetze, Verordnungen, berufliche Pflichten und vertragliche Regelungen schaffen verbindliche Rahmenbedingungen für eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung.
Zu den zentralen Grundlagen gehören insbesondere das Krankenversicherungsgesetz (KVG), die Krankenversicherungsverordnung (KVV), das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) sowie kantonale Regelungen. Ergänzend beschreibt die Berufsordnung von Physioswiss berufsethische Grundsätze für die Mitglieder des Berufsverbandes.
Die Verantwortung für Qualität und deren Überprüfung ist dabei auf verschiedene Akteure verteilt. Bund, Kantone, Versicherer, Berufs- und Leistungserbringerverbände sowie die einzelnen Physiotherapeut:innen übernehmen unterschiedliche Aufgaben.
Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Gesetzliche Qualitätsanforderungen betreffen unterschiedliche Bereiche der physiotherapeutischen Versorgung. Einige sichern grundlegende Voraussetzungen und Standards, andere schaffen den Rahmen für eine systematische Weiterentwicklung der Qualität.
Krankenversicherungsgesetz (KVG)
Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Diese sogenannten WZW-Kriterien sind in Art. 32 KVG verankert.
Für die Physiotherapie bedeutet dies, dass Leistungen nicht allein deshalb vergütet werden, weil sie erbracht werden. Sie müssen einen nachweisbaren Nutzen haben, für die jeweilige Behandlungssituation geeignet sein und in einem angemessenen Verhältnis von Aufwand und Nutzen stehen.
Die WZW-Kriterien bilden damit eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung physiotherapeutischer Leistungen.
Ergänzend zu den WZW-Kriterien verpflichtet Art. 56 KVG die Leistungserbringer, ihre Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der versicherten Person liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
Für Physiotherapeut:innen bedeutet dies, dass nicht nur die grundsätzliche Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Behandlung relevant sind. Auch Umfang, Dauer und Einsatz der Leistungen müssen im konkreten Behandlungsfall angemessen und erforderlich sein.
Mit Art. 58 ff. KVG wurde die systematische Qualitätsentwicklung im Schweizer Gesundheitswesen gestärkt. Der Bund legt jeweils für vier Jahre Ziele zur Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen fest.
Die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) unterstützt die Qualitätsentwicklung und fördert beziehungsweise beauftragt entsprechende Programme und Projekte. Dazu gehört auch das Nationale Qualitätsentwicklungsprogramm in der ambulanten Physiotherapie.
Ein zentrales Instrument der Qualitätsentwicklung ist der Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG. Darin vereinbaren die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer gesamtschweizerisch geltende Regeln zur Qualitätsentwicklung. Die gesetzlichen Vorgaben sehen unter anderem Regelungen zu Qualitätsmessungen, Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und deren Überprüfung vor.
Krankenversicherungsverordnung (KVV)
Für Physiotherapeut:innen, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein möchten, gelten neben den allgemeinen Qualitätsanforderungen spezifische Zulassungsvoraussetzungen der KVV.
Die KVV regelt sowohl die Voraussetzungen für selbstständig tätige Physiotherapeut:innen als auch für Organisationen der Physiotherapie. Zu den Voraussetzungen gehören insbesondere die erforderliche berufliche Qualifikation und praktische Erfahrung sowie die Erfüllung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen.
Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kantone für die Zulassung neuer ambulanter Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständig.
Da der Vollzug bei den Kantonen liegt, können sich das konkrete Zulassungsverfahren sowie die verlangten Unterlagen und Nachweise zwischen den Kantonen unterscheiden.
Für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP müssen Leistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.
Dazu gehören insbesondere:
- das erforderliche qualifizierte Personal,
- ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem,
- ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem sowie – sofern ein entsprechendes gesamtschweizerisches Netzwerk besteht – der Anschluss an ein Netzwerk zur Meldung unerwünschter Ereignisse
- die erforderliche Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilnehmen zu können.
Diese Anforderungen nach Art. 58g KVV betreffen insbesondere organisatorische und strukturelle Voraussetzungen der Qualitätssicherung. Sie schaffen die Rahmenbedingungen dafür, dass Qualität systematisch gesichert, überprüft und weiterentwickelt werden kann.
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung konkretisiert, welche physiotherapeutischen Leistungen unter welchen Voraussetzungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.
Art. 5 KLV regelt insbesondere die physiotherapeutischen Untersuchungs- und Beurteilungsmassnahmen, therapeutische Massnahmen sowie bestimmte physikalische Massnahmen, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der OKP übernommen werden.
Für die Vergütung durch die OKP ist grundsätzlich eine ärztliche Anordnung erforderlich. Physiotherapeut:innen bestimmen innerhalb dieses Rahmens die geeigneten physiotherapeutischen Interventionen eigenverantwortlich.
Die KLV bildet damit eine wichtige Verbindung zwischen den allgemeinen Anforderungen des KVG und der konkreten physiotherapeutischen Leistungserbringung.
Gesundheitsberufegesetz (GesBG)
Das Gesundheitsberufegesetz Art. 11 ff. GesBG schreibt vor: Wer den Beruf der Physiotherapeutin oder des Physiotherapeuten in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, benötigt eine Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
Damit wird bereits vor Aufnahme einer eigenverantwortlichen Tätigkeit sichergestellt, dass bestimmte fachliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Die kantonale Berufsausübungsbewilligung und die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP sind dabei zu unterscheiden: Sie beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Das Gesundheitsberufegesetz Art. 16 GesBG definiert Berufspflichten für Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
Für die Qualität der Physiotherapie besonders relevant sind unter anderem:
- sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung
- kontinuierliche Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen durch lebenslanges Lernen
- Wahrung der eigenen fachlichen Kompetenzgrenzen
- Wahrung der Rechte der Patient:innen
- Einhaltung des Berufsgeheimnisses
- angemessener Versicherungsschutz beziehungsweise eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Art und Umfang der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken,
- interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsfachpersonen im Interesse der Patient:innen
Diese Berufspflichten prägen insbesondere die Qualität des professionellen Handelns und der Behandlungsprozesse. Gleichzeitig schaffen sie grundlegende Voraussetzungen für Patientensicherheit und eine verlässliche Qualität der Versorgung.
Kantonale Aufsicht
Die Kantone sind nicht nur für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständig. Sie beaufsichtigen auch Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
Damit besteht neben der fachlichen Eigenverantwortung der Physiotherapeut:innen eine staatliche Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Berufspflichten.
Kantonale Regelungen
Neben den bundesrechtlichen Vorgaben bestehen kantonale Regelungen zur Berufsausübung und zur Zulassung von Leistungserbringern.
Die Kantone vollziehen insbesondere die Vorgaben zur Berufsausübungsbewilligung und zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Dabei können zusätzliche kantonale Gesundheitsgesetze und Verordnungen relevant sein.
Da die konkrete Umsetzung kantonal geregelt wird, können sich Verfahren, Zuständigkeiten sowie verlangte Unterlagen und Nachweise zwischen den Kantonen unterscheiden.
Physiotherapeut:innen sollten deshalb zusätzlich zu den bundesrechtlichen Vorgaben die jeweils geltenden Anforderungen ihres Tätigkeitskantons berücksichtigen.
Berufsordnung
Neben gesetzlichen Vorgaben bestehen berufsethische und für Mitglieder verbindliche Grundsätze.
Die Berufsordnung von Physioswiss beschreibt die Grundsätze einer verantwortungsvollen und professionellen Berufsausübung und ergänzt die gesetzlichen Anforderungen um eine berufsethische Perspektive.
Sie unterstützt die Orientierung bei Fragen des professionellen Handelns, ersetzt jedoch keine gesetzlichen oder kantonalen Vorgaben.
Weitere Versicherungsbereiche
Die oben beschriebenen Bestimmungen des KVG, der KVV und der KLV beziehen sich insbesondere auf Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Physiotherapeutische Leistungen können jedoch auch im Rahmen anderer Sozialversicherungen erbracht werden. Bei Unfällen sind insbesondere die Bestimmungen der Unfallversicherung (UVG) relevant, bei Leistungen der Invalidenversicherung das IVG und im Bereich der Militärversicherung das MVG.
Für diese Versicherungsbereiche bestehen eigene tarifliche und vertragliche Regelungen sowie Vorgaben zur Qualitätssicherung. Für den Bereich UV/MV/IV gelten beispielsweise spezifische Vereinbarungen zur Qualitätssicherung, die sich an den Bestimmungen des KVG-Bereichs orientieren.