
Ausschreibung für das Nationale Berufsordnungsorgan von Physioswiss
Langzeitbehandlung bedeutet, dass die Physiotherapie über 36 Sitzungen hinausgeht. Dafür müssen eine Langzeitverordnung und vor allem eine Kostengutsprache des Krankenversicherers vorliegen.
Ärzt:innen stellen Langzeitverordnung in der Regel aus, nachdem sie entweder die vierte Verordnung erteilt haben oder wenn die Gültigkeit einer bestehenden Kostengutsprache abgelaufen ist. In besonderen Fällen ist es denkbar, gleich zu Beginn der Physiotherapie eine Langzeitverordnung auszustellen. Dies ist vielfach bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen zweckmässig, die langfristig eine physiotherapeutische Behandlung benötigen.
Auf dem Verordnungsformular kreuzen die Ärzt:innen das Feld «Langzeitverordnung» an oder machen einen Vermerk z.B. «Langzeitbehandlung». Parallel dazu beantragen sie die Fortsetzung der Therapie. Dazu unterbreiten sie dem Vertrauensarzt oder -ärztin der Krankenkasse einen Bericht zum bisherigen Verlauf der Therapie und einen begründeten Vorschlag für deren Fortsetzung. Diese:r prüft den Vorschlag und stellt eine Empfehlung zuhanden der Leistungsabteilung des Versicherers aus. Erst wenn der physiotherapeutischen Praxis eine schriftliche Kostengutsprache vorliegt, in welcher der Kostenträger den Umfang der genehmigten Therapie (Frequenz oder Anzahl Behandlungen, und Gültigkeitsdauer) definiert, kann die Langzeitbehandlung zu Lasten des Krankenversicherers aufgenommen werden.
Die Bearbeitungsdauer für das Gesuch kann wegen der notwendigen Abklärungen variieren. Die Krankenkasse muss jedoch «innert nützlicher Frist» reagieren und darf die Bearbeitungszeiten nicht beliebig hinauszögern.
Physiotherapiepraxen sollten sich daher bei der zuständigen Ärztin bzw. Arzt erkundigen, ob zur Ausstellung der Langzeitverordnung bereits ein Kostengutsprachegesuch gestellt wurde. Nach zwei bis drei Wochen können sie zudem direkt bei der Krankenkasse nachfragen, ob alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen eingetroffen sind und wann mit einer Kostengutsprache zu rechnen ist. Um eine lückenlose Behandlung zu gewährleisten, sollten Langzeitverordnungen und die dafür notwendigen Kostengutsprachen frühzeitig beantragt werden.
Hier handelt es sich um ein hartnäckiges Gerücht, das nicht zutrifft. Ohne Kostengutsprache ist eine Kostenübernahme der physiotherapeutischen Langzeitbehandlung durch den Krankenversicherer nicht gewährleistet.
Wird ohne schriftliche Kostengutsprache über die 36. Behandlung hinaus oder bei einer Langzeitverordnung behandelt, so kann der Versicherer die Übernahme der Rechnung verweigern.
Wir empfehlen, die Patient:innen bei der ersten Sitzung nach früheren oder gleichzeitigen physiotherapeutischen Behandlungen anderswo zu befragen. Wenn diese Behandlungen denselben diagnostischen Hintergrund haben, könnte der Kostenträger sie möglicherweise mitzählen. In diesem Fall müsste schon früher eine Kostengutsprache für eine Langzeitbehandlung beantragt werden.
Die Kostengutsprache ist erteilt, wenn die Krankenkasse ein Schreiben den gesuchstellenden Ärzt:innen, Praxen oder Patient:innen zustellt. Die Kostengutsprache enthält die Tarifposition, Anzahl Sitzungen und oder Frequenz sowie die Frist, bis wann die Kostengutsprache gilt. Allfällige mündlichen Zusagen müssen auf jeden Fall schriftlich bestätigt werden.
Weitere Teile aus unserer Serie «Gut zu Wissen» rund um die Tarifanwendung und ihre Tücken finden Sie hier.