
Physioswiss Kongress: Fachkräfte im Wandel
In der geltenden Tarifstruktur im KVG ist festgehalten, dass eine Behandlungspauschale pro Tag abgerechnet werden kann. Nur wenn es sich um zwei Behandlungen derselben Verordnung mit dem entsprechenden ärztlichen Vermerk handelt, können zwei Behandlungen pro Tag durchgeführt und abgerechnet werden. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die beiden Sitzungen zeitlich getrennt sind und zu unterschiedlichen Tageszeiten stattfinden.
Ein:e Patient:in erhält, von allenfalls verschiedenen Ärzt:innen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, unterschiedliche Verordnungen zu verschiedenen Beschwerdebildern. Hierbei können die folgenden Szenarien auftreten:
Auch wenn ein:e Patient:in mehrere Verordnungen aufgrund unterschiedlicher Behandlungsindikationen vorliegen hat, muss zuerst abgewogen werden, ob tatsächlich zwei getrennte Behandlungen notwendig sind oder ob die Behandlungen zusammengelegt werden können. Wenn z.B. zwei unterschiedliche Gelenke behandelt werden müssen, kann dies in einer Sitzung therapiert und als aufwändige Behandlung (Tarifposition 7311) verrechnet werden.
Nur bei Indikationen, bei welchen die Behandlungen einen gänzlich unterschiedlichen Ansatz verfolgen, wie bspw. die Durchführung einer aufwändigen lymphologischen Physiotherapie und eine Kieferbehandlung, oder einander beeinträchtigen, sollten die Therapien separat durchgeführt werden. In solchen Fällen sollten die Behandlungen der verschiedenen Verordnungen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden.