
Historischer Erfolg: Neuer Tarifvertrag im Bereich der UV/MV/IV per 1. Juli 2025 – ein erster wichtiger Schritt für die Physiotherapie
Nach einer Übergangszeit von fünf Jahren ist es ab dem 1. Juni 2024 verboten, ein Gerät, welches nichtionisierende Strahlung erzeugt, ohne eine entsprechende gesetzlich definierte Ausbildung zu benutzen.
Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall reguliert unter anderem den Betrieb von Lasergeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie von Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Ultraschallgeräten.
Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren fordert diese Verordnung einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde beim beruflichen Einsatz von Geräten mit nichtionisierender Strahlung. Dies wirkt sich unter anderem auch auf Physiotherapeut:innen aus, die solche Geräte zum Beispiel für die Schmerztherapie oder die Behandlung von Narben verwenden. Die gesundheitspolizeiliche Kompetenz obliegt den Kantonen.