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UV/MV/IV-Tarif: Korrektes Abrechnen und Einblick ins Monitoring zur Kostenentwicklung

Der neue UV/MV/IV-Tarif ist erfolgreich eingeführt. Wir unterstützen Sie auch weiterhin mit Empfehlungen zur richtigen Abrechnung. Lesen Sie hier, wie Sie die individuellen Sitzungsdauern handhaben und wie Sie die Global Location Number (GLN) bei der Abrechnung richtig angeben.

Tax Deduction Planning Concept. Businessman Calculating Business
© AdobeStock – Pormezz

1. Korrektes Abrechnen

Individuelle Sitzungsdauern

Der neue Tarif im Bereich Unfallversicherung (UV), Militärversicherung (MV) und Invalidenversicherung (IV) ermöglicht flexible Behandlungszeiten, die Sie gezielt an die Bedürfnisse Ihrer Patientinnen und Patienten anpassen können. Entscheidend ist dabei immer die therapeutische Notwendigkeit.

Dabei sollte sich die Behandlungsdauer nicht danach richten, ob jemand über das Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder das Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichert ist. Auch im Bereich UV/MV/IV wird weiterhin davon ausgegangen, dass Therapien üblicherweise um die 30 Minuten dauern. Je nach Situation können Behandlungen selbstverständlich auch länger oder kürzer sein und entsprechend abgerechnet werden.

Nicht tarifkonform ist es, wenn UVG-Patient:innen grundsätzlich längere Behandlungen erhalten als vergleichbare KVG-Patient:innen (z. B. standardmässig eine Stunde statt 30 Minuten).

Ausnahmen können Situationen sein, in welchem längere, dafür weniger Sitzungen geplant werden. Auch dabei sollte sich die Gesamttherapiedauer bei KVG- und UVG-Patient:innen nicht generell unterscheiden. Die Unfallversicherungen werden die Behandlungsdauern künftig verstärkt überprüfen, insbesondere bei auffällig langen Behandlungszeiten. Dies ist auch im Hinblick auf die Einhaltung des Korridors im Monitoring wichtig (siehe unten).

Korrekte Angabe der Global Location Number (GLN)

Bei der Abrechnung mit der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung muss jeweils die GLN angegeben werden. Dabei muss unterschieden werden zwischen den Angaben des Rechnungsstellers, des Leistungserbringers und der ausführenden Person:

  • Rechnungsstellende: Als Rechnungssteller wird die Stelle angegeben, welche die Rechnung ausstellt. Bei Firmen mit mehreren Standorten kann dies der Hauptstandort sein, falls die Rechnungen zentral ausgestellt werden, oder der jeweilige Standort, falls selbständig abgerechnet wird. Bei Einzelunternehmen wird der Rechnungssteller üblicherweise die Praxis selbst sein.
  • Leistungserbringende: Als Leistungserbringer muss jeweils die GLN angegeben werden, mit welcher auch dem Vertrag beigetreten wurde. Bei Einzelunternehmen kann das eine natürliche Person sein, bei einer Organisation der Physiotherapie (OdP) muss jeweils die GLN der Organisation angegeben werden. Es handelt sich dabei um die verantwortliche Stelle.
  • Ausführende Person: Die ausführende Person ist die Person, welche die Behandlung tatsächlich durchgeführt hat. Diese kann die gleiche Person wie der Leistungserbringer sein (wenn die/der Einzelunternehmer:in die Leistung selbst erbracht hat) oder eine andere Person (bei Angestellten).

Wichtig: Nur wenn die Angaben der GLN beim Leistungserbringer mit der GLN übereinstimmt, mit welcher beim Vertrag beigetreten wurde, kann die Versicherung die Leistung korrekt zuordnen. Wenn die Leistung nicht zugeordnet werden kann, wird die Versicherung auf einen notwendigen Tarifbeitritt hinweisen.


2. Monitoring: erste Einblicke zur Kostenentwicklung

Teil des neuen Tarifvertrags im Bereich UV/MV/IV ist die Vereinbarung über das Monitoring. Darin ist die Überwachung der Kostenentwicklung nach der Einführung des neuen Tarifs geregelt.

Das Monitoring besteht aus zwei Phasen:

  • In der ersten Phase müssen die quartalsweisen Fallkosten zwischen 115 % und 125 % der Fallkosten des entsprechenden Quartals vor der Einführung des neuen Tarifs zu liegen kommen. Dies bedeutet, dass in dieser Phase die Fallkosten um maximal 25 % steigen dürfen. Liegen die Kosten ausserhalb dieses Korridors, müssen Massnahmen getroffen werden, um die Kosten in den Korridor zu lenken.
  • In der zweiten Phase geht es darum, die Fallkosten in einen engeren Korridor zu lenken (zwischen 118.5 % und 121.5 %).

Die Tarifpartner haben sich Ende Januar 2026 erstmals getroffen, um anhand von SUVA-Daten die Kostentwicklung zu analysieren. Dabei hat sich gezeigt, dass die Fallkosten im ersten Quartal seit der Einführung (Q3 2025) leicht über dem vereinbarten Korridor liegen. Das zweite Quartal seit der Einführung (Q4 2025) konnte aufgrund der teilweise verzögerten Rechnungsstellung und -abwicklung noch nicht analysiert werden.

Zurzeit werden detailliertere Datenanalysen durchgeführt, um die Ursachen der Kostensteigerung möglichst genau bestimmen zu können.

Angesichts der Tatsache, dass die Kosten leicht über dem verhandelten Korridor liegen, möchten wir unsere Mitglieder nochmals darauf hinweisen, dass Leistungen nicht systematisch ausgeweitet werden dürfen, und immer wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (WZW-Kriterien gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG).

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