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Gesetzliche Rahmenbedingungen

Qualität ist nicht nur für Physiotherapeut:innen und Physioswiss von Bedeutung, sondern wird auch durch gesetzliche Vorgaben geregelt. Diese finden sich im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und in der Qualitätsstrategie des Bundesrats.

KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherungen)

Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Die WZW-Regel ist im Art. 32 des KVG festgelegt.

Seit der Revision von Artikel 58 KVG wird nicht nur die Qualitätssicherung, sondern auch die Qualitätsentwicklung betont. Für die Physiotherapie ist Artikel 58a KVG von besonderer Bedeutung. Er legt die Kriterien für Qualitätsverträge fest, welche alle Leistungserbringer:innen einhalten müssen, um über die OKP abrechnen zu können.

Physioswiss empfiehlt allen Physiotherapeut:innen, sich mit diesen gesetzlichen Vorgaben vertraut zu machen.

2.2. KVV (Verordnung über die Krankenversicherung)

Die Kantone regeln seit dem 1. Januar 2022 die Zulassung neuer Leistungserbringer:innen. Diese müssen die Qualitätsanforderungen gemäss Artikel 58g KVV erfüllen. Ist das der Fall, verfügen die Leistungserbringer:innen über die Voraussetzungen, um die in Art. 58a KVG geregelten Qualitätsverträge einzuhalten. Bei der Neuzulassung müssen Physiotherapeut:innen eine Selbstdeklaration ausfüllen. Eingeloggt finden Sie hierfür auf der Seite Selbstständigkeit Musterantworten und weitere nützliche Informationen von Physioswiss.

2.3. Qualitätsstrategie des Bundesrats

Der Bundesrat legt alle vier Jahre Ziele zur Qualitätssicherung und -förderung fest (gem. Art. 58 KVG). Die Qualitätsstrategie des Bundesrats erhält regelmässig ein Update. Die aktuelle Version finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Gesundheit (BAG).