Tarife richtig anwenden
In unserer Newsletter-Serie «Gut zu wissen» dreht sich alles um die Herausforderungen und Feinheiten der Tarif-anwendung. Unser Tarif-Team greift Themen auf, die Physioswiss-Mitglieder aktuell beschäftigen.
Teil 1: Bis zu vier Verordnungen pro Therapie, nicht pro Jahr
Zum Jahreswechsel stellt sich oft die Frage, wie Verordnungen innerhalb einer fortgesetzten Therapie gezählt werden müssen. Die möglichen vier mal neun Sitzungen werden dabei pro Therapie gezählt. Das Kalenderjahr spielt keine Rolle.
Teil 2: Die Verordnung zur Physiotherapie braucht bestimmte Angaben und gilt als Urkunde
Stossen Krankenversicherer bei der Rechnungsprüfung auf unvollständige oder handschriftlich geänderte Verordnungen, kommt es zu Rückfragen. Was muss eine Verordnung beinhalten? Wo können Physiotherapeut:innen im Formular selbst Informationen festhalten?
Teil 3: Keine Weg- und Zeitpauschale bei Behandlung in Spital, Klinik, Alters- oder Pflegeheim
Wann darf man die Weg- und Zeitpauschale abrechnen? Wann nicht? Wie helfen private Vereinbarungen? Wir beantworten die häufigsten Fragen.
Teil 4: Tarifposition 7311 – Weniger aufwändig als gedacht!
Wann gilt eine physiotherapeutische Behandlung als aufwändig? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit im Krankenversicherungsbereich (KVG) über die Tarifposition 7311 abgerechnet werden kann? Hier die wichtigsten Informationen zum Thema.
Teil 5: Material korrekt abrechnen – Unterschiede KVG/UVG
Das korrekte Abrechnen von Behandlungsmaterial wirft manchmal Fragen auf. Hier finden Sie eine kurze Auffrischung zur Verwendung der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) sowie der Position 7361 in der Tarifstruktur.
Teil 6: Patient:innen bei Streitfällen mit dem Krankenversicherer unterstützen
Bei einem Streit zwischen Krankenkasse und Versicherten, können Physiotherapeut:innen ihre Patient:innen unterstützen. Ein Hinweis auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Klärung kann sehr hilfreich sein.
Teil 7: Klare Voraussetzungen für die Abrechnung der lymphologischen Physiotherapie
Unter welchen Voraussetzungen kann die lymphologische Physiotherapie mit Position 7311 (Krankenversicherung) beziehungsweise 7312 (Unfallversicherung) abgerechnet werden?
Teil 8: MTT? So geht das!
Braucht es eine Kostengutsprache für die Medizinische Trainingstherapie (MTT)? Wie viele Sitzungen sind in welchem Zeitraum möglich? Wer beaufsichtigt die MTT-Patient:innen? Sie finden die Antworten hier:
Teil 9: Unfall? Aufgepasst!
Welcher Tarif gilt bei Patient:innen mit Unfallfolgen? Hier erfahren Sie, wer die Kosten übernehmen muss. Hier die wichtigsten Informationen.
Teil 10: Wissenswertes zur Physiotherapieverordnung
Wie kann Physiotherapie verordnet werden, und von wem? Dieses Merkblatt liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Teil 11: Viele Krankenkassenwechsel – eine Herausforderung für die Abrechnung
Steigen die Prämien, nehmen auch die Krankenkassenwechseln zu. Das kann zu einem hohen administrativen Aufwand auf der Seite der Physiotherapie führen. Unser Tipp: Fragen Sie früh nach, ob bei Ihren Patient:innen ein Versicherungswechsel ansteht.
Teil 12: Wie lange sind Physiotherapieverordnungen gültig und lassen sie sich pausieren?
Physiotherapieverordnungen haben kein generelles Ablaufdatum. Als Physiotherapeut:in sollten Sie dennoch einige wichtige Aspekte zur Therapiedauer und zu möglichen Therapiepausen beachten.
Teil 13: Wer schreibt der bleibt? Auskünfte, Berichte und Gutachten in der Physiotherapie
Physiotherapeut:innen werden in den unterschiedlichsten Situationen um ihre professionelle Meinung gefragt. Wann sind sie auskunftspflichtig und werden sie dafür bezahlt?
Teil 14: Das geht unter die Haut: Dry Needling und was dazu gehört
Physiotherapeut:innen arbeiten mit nicht-invasiven therapeutischen Massnahmen. Die einzige Ausnahme bildet das Dry Needling. Welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein?
Teil 15: Paritätische Vertrauenskommission bei Uneinigkeiten zwischen Krankenkassen und Physiotherapeut:innen
Auch Krankenkassen und Physiotherapeut:innen können sich einmal uneinig sein. Bei der Schlichtung bei Problemen zwischen Physiotherapeut:innen und Krankenkassen der santésuisse unterstützt die paritätische Vertrauenskommission (PVK) tarifsuisse-Physioswiss
Teil 16: Stärkere Compliance dank Gruppentherapie (7330)
Eine Gruppentherapie kann auf Patient:innen einen sehr motivierenden Effekt haben. Besonders Menschen mit langwierigen Beschwerden profitieren vom Austausch mit anderen Betroffenen.
Teil 17: Physiotherapeutische Langzeitbehandlung im KVG
Wenn eine Physiotherapie mehr als 36 Sitzungen umfasst, spricht man von einer Langzeitbehandlung. Dafür sind eine Langzeitverordnung und eine Kostengutsprache des Krankenversicherers erforderlich.
Teil 18: Was bedeutet WZW und geht mich das was an?
Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die sogenannten WZW-Kriterien legen somit fest, ob eine medizinische Leistung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen wird oder nicht.