Abrechnung zulasten der OKP
Der Kanton ist dafür zuständig, dass Sie als selbständige:r Physiotherapeut:in oder als Organisation der Physiotherapie zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen können.
Für die Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) gemäss Art. 47 KVV (Selbständigerwerbende) respektive Art. 52 KVV (Organisationen der Physiotherapie) sind die Kantone zuständig. Als Teil der Zulassung ist auszuweisen, ob und wie die die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllt werden.
Die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) empfiehlt den Kantonen, im Zulassungsprozess eine Selbstdeklaration von Leistungserbringer:innen wie Ihnen einzufordern. Die Kantone sind jedoch frei zu entscheiden, welche konkreten Fragen Sie im Zulassungsverfahren stellen.
Exklusiver Inhalt für Mitglieder
Dieser Inhalt ist ausschliesslich für Mitglieder von Physioswiss. Sind Sie bereits Mitglied? Loggen Sie sich bitte ein und dieser Inhalt wird für Sie sichtbar. Interessieren Sie sich für diesen Inhalt und eine Mitgliedschaft bei Physioswiss? Überzeugen Sie sich jetzt von den vielen attraktiven Vorteilen als Verbandsmitglied.
Weiterführende Links
Grundlagen Qualität
Physioswiss hilft Ihnen, die Qualität ihrer physiotherapeutischen Leistungen sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
Grundlagen Qualität öffnenQualitätszirkel
Möchten Sie Ihre Arbeit als Physiotherapeut:in kontinuierlich verbessern? Unsere Qualitätszirkel bieten Ihnen den idealen Rahmen, um Erfahrungen auszutauschen und die Qualität Ihrer Arbeit zu steigern.
Qualitätszirkel öffnen