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Abrechnung zulasten der OKP

Der Kanton ist dafür zuständig, dass Sie als selbständige:r Physiotherapeut:in oder als Organisation der Physiotherapie zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen können.

Für die Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) gemäss Art. 47 KVV (Selbständigerwerbende) respektive Art. 52 KVV (Organisationen der Physiotherapie) sind die Kantone zuständig. Als Teil der Zulassung ist auszuweisen, ob und wie die die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllt werden.

Die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) empfiehlt den Kantonen, im Zulassungsprozess eine Selbstdeklaration von Leistungserbringer:innen wie Ihnen einzufordern. Die Kantone sind jedoch frei zu entscheiden, welche konkreten Fragen Sie im Zulassungsverfahren stellen.

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