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Anerkennung ausländischer
Physiotherapie-Diplome

Haben Sie Ihre Ausbildung zur Physiotherapeut:in im Ausland abgeschlossen und möchten nun in der Schweiz arbeiten? Die Anerkennung Ihres Diploms ist der erste wichtige Schritt, um Ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen zu können.

Schreibtisch Mit Stempel Und Büromaterial
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Um mit Ihrem ausländischen Diplom in der Schweiz als Physiotherapeut:in arbeiten zu können, benötigen Sie die Anerkennung durch das Schweizerische Rote Kreuz SRK, Bitte beachten Sie, dass das Anerkennungsverfahren mehrere Monate dauern kann. Nach der Prüfung Ihres Gesuchs informiert Sie das SRK, ob Ihr Physiotherapie-Diplom anerkannt wird oder ob Ausgleichsmassnahmen nötig sind. Das anerkannte Diplom wird im Gesundheitsberufsregister der Schweiz registriert.

Schritt für Schritt zur Diplomanerkennung

Starten Sie Ihr Anerkennungsverfahren beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) mit dem obligatorischen und kostenlosen PreCheck. Erstellen Sie dazu ein Benutzerkonto auf www.precheck.ch. Eine detaillierte Anleitung finden Sie in den dort aufgeführten, häufig gestellten Fragen (FAQ).

Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten erfasst und alle Unterlagen zu Ihrem ausländischen Ausbildungsabschluss vollständig eingereicht haben, dauert die Bearbeitung maximal vier Wochen.

Das Ergebnis des PreChecks wird in Ihrem persönlichen Account freigeschaltet. Sie werden per E-Mail informiert. Bei einem positiven PreCheck-Ergebnis können Sie das Anerkennungsverfahren starten. Die Informationen über die nächsten Schritte und die anfallenden Kosten erhalten Sie direkt vom SRK. Bei einem negativen PreCheck-Ergebnis informiert Sie das SRK über alternative Möglichkeiten.

Nach einem positiven PreCheck-Ergebnis haben Sie maximal 24 Monate Zeit, um Ihr Anerkennungsgesuch einzureichen. Die benötigten Unterlagen für die Anerkennungsanfrage erhalten Sie vom SRK. Füllen Sie das Antragsformular aus und schicken Sie es per E-Mail an registry@redcross.ch. Die Gesuchsunterlagen werden Ihnen in Papierform zugeschickt.

Wichtig: Das Anerkennungsverfahren beginnt erst, wenn alle Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht wurden und die Gebühren bezahlt sind. Die Bearbeitung dauert maximal vier Monate. Wenn Dokumente nachgereicht oder Rechnungen verspätet bezahlt werden, verzögert sich die Frist entsprechend.

So vermeiden Sie Verzögerungen:

  • Reichen Sie Ihre Dokumente in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch ein. Falls erforderlich, lassen Sie Ihre Unterlagen professionell übersetzen. Geeignete Übersetzer:innen finden Sie hier:
    • anerkannten Übersetzungsbüro
    • Übersetzungsdienst der Botschaft
    • beeidigte Übersetzer:innen
    • astti-registrierte Übersetzer:innen (www.astti.ch)
  • In der Regel genügen Kopien oder amtlich beglaubigte Dokumente. Falls eine amtliche Beglaubigung erforderlich ist, muss diese bereits beim Einreichen des Dokuments vorliegen.
  • Falls Originaldokumente verlangt werden, stellen Sie diese bitte der Anerkennungsstelle zur Verfügung. Eine Kopie des Dokuments kann nicht bearbeitet werden.
  • Sie benötigen in der Regel ein «Certificate of Current Professional Status / Letter of Good Standing». Falls ihr Diplom im Herkunftsland nicht registriert wurde, benötigen Sie zudem ein «Certificate of Non-Registration». Reichen Sie diese Dokumente zusammen mit Ihrem Antrag auf Diplomanerkennung ein.

Das SRK prüft Ihr Anerkennungsgesuch und informiert Sie, ob Ihr Diplom direkt anerkannt wird oder ob Sie Ausgleichsmassnahmen absolvieren müssen.

  • Direkte Anerkennung: Ihr Diplom wird anerkannt und im Schweizer Gesundheitsberuferegister eingetragen. Keine weiteren Schritte sind erforderlich.
  • Teilentscheid: Das SRK teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmassnahmen für die Diplomanerkennung erforderlich sind. Nach Bestätigung der Teilnahme an den geforderten Ausgleichsmassnahmen können Sie eine befristete GLN-Nummer als «Person im Anerkennungsverfahren» bei Refdata beantragen (Gültigkeit 2 Jahre).

Häufige Fragen zur Anerkennung ausländischer Physiotherapie-Diplome

Ab definitiver SRK-Anerkennung oder einem Teilentscheid. Um während des Verfahrens über die Grundversicherung abrechnen zu können, brauche sie eine Befristet Global Location Number (GLN) von Refdata. Informationen zu weiteren kantonalen Bestimmungen erhalten sie bei der Gesundheitsdirektion Ihres Kantons oder beim zuständigen Kantonal-/Regionalverband von Physioswiss. Vorsicht: Ein positiver PreCheck reicht nicht aus, um physiotherapeutische Leistungen abzurechnen.

Nein, Sie brauchen eine definitive SRK-Anerkennung oder einen Teilentschied.

Den kostenlosen PreCheck erhalten Sie in der Regel innerhalb von vier Wochen. Das gesamte Anerkennungsverfahren dauert etwa vier Monate, vorausgesetzt, Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen vollständig ein und bezahlen die Rechnung fristgerecht. Falls Sie Dokumente nachreichen müssen, kann sich der Entscheid verzögern.

Ob Sie eine Berufsausübungsbewilligung brauchen, erfahren Sie direkt bei der Gesundheitsdirektion Ihres Kantons oder beim zuständigen Kantonal-/Regionalverband von Physioswiss. In den meisten Kantonen ist keine Bewilligung nötig.

Ja, Bürger:innen aus Drittstaaten müssen eine gültige Aufenthaltsbewilligung haben. Alle Informationen zum Erhalt finden Sie unter www.ch.ch

Wenn alle notwendigen Dokumente vorhanden sind und die Rechnung bezahlt ist. Als Antragssteller:in erhalten Sie mit dem Gesuchsformular eine Liste mit allen benötigten Unterlagen.

Die SRK-Anerkennung kostet zwischen CHF 930.- (ohne Ausgleichsmassnahmen; zahlbar in zwei Raten) und CHF 1’000.- (mit Ausgleichsmassnahmen; zahlbar in zwei Raten). Zusätzlich werden CHF 130.- für die Registrierung im GesReg / NAREG fällig. Sind Ausgleichsmassnahmen für die Anerkennung nötig, können weitere Kosten durch Zusatzausbildungen oder die Physioswiss-Eignungsprüfung (CHF 4’350.-) entstehen.

Physioswiss unterstützt Sie im Anerkennungsverfahren

Physioswiss bietet eine Anlaufstelle für alle Fragen zur Anerkennung ausländischer Diplome an. Die Beratung ist exklusiv für Mitglieder und Antragsstellende. Unser Expertenteam steht Ihnen telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Die Expert:innen stehen in engem Kontakt mit dem SRK. Fragen, die in erster Instanz nicht geklärt werden können, werden direkt mit der zuständigen Stelle geklärt.

Erreichbarkeit unseres Expertenteams
  • Montags: 10:00–12:00 Uhr
  • Mittwochs: 14:00–16:00 Uhr

Telefon: 058 255 36 00

E-Mail: recognition@physioswiss.ch

Teilentscheid und Ausgleichsmassnahmen

Kommt das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) nach der Prüfung Ihrer Unterlagen zum Schluss, dass Ihnen für die Anerkennung gewisse Qualifikationen fehlen, kann es einen Teilentscheid fällen. In diesem Fall informiert Sie das SRK über die Ausgleichsmassnahmen, welche Sie absolvieren müssen, um Ihre Anerkennung zu erhalten.

Folgende Ausgleichsmassnahmen können verordnet werden:

  • Anpassungslehrgang: Berufspraktikum, um die im Teilentschied erwähnten Lücken zu schliessen. Sofern im Entscheid nicht anders kommuniziert, kann der Arbeitgeber frei gewählt werden. Am Ende erfolgt eine Bewertung des Anpassungslehrgangs.
  • Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung: Berufspraktikum beim Arbeitgeber Ihrer Wahl mit anschliessender Bewertung. Die Art der benötigten Zusatzausbildung wird im Teilentscheid des SRK kommuniziert.
  • Physioswiss-Eignungsprüfung: Verfassen einer schriftlichen Fallstudie und absolvieren einer mündlichen Prüfung.

Sobald das SRK Ihre Teilnahme an der verordneten Ausgleichsmassnahme bestätigt, können Sie bei Refdata eine befristete GLN-Nummer (gültig für zwei Jahre) für eine “Person im Anerkennungsverfahren” beantragen.

Nach Bestehen der verordneten Ausgleichsmassnahme wird Ihr Physiotherapie-Diplom anerkannt und im Gesundheitsregister der Schweiz eingetragen.

Häufige Fragen zu den Ausgleichmassnahmen

Sie können mit dem Anpassungslehrgang beginnen, wenn das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) ihn im Teilentscheid angeordnet hat, Sie diese Ausgleichsmassnahme gewählt und das dem SRK mitgeteilt haben. Ausserdem muss das SRK die Betreuungsperson bestätigt haben, die Sie während des Lehrgangs begleitet. Auch zusätzliche Anforderungen der kantonalen Gesundheitsdirektion müssen erfüllt sein.

Die Begleitperson muss im gleichen Betrieb und in der gleichen Abteilung wie Sie arbeiten und eine Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung haben. Sie muss entweder den geschützten Schweizer Titel “Bachelor of Science” in der entsprechenden Fachrichtung, ein Schweizer Diplom der entsprechenden Fachrichtung mit nachträglichem Titelerwerb (NTE), oder ein ausländisches Diplom der entsprechenden Fachrichtung mit Anerkennung des SRK auf Fachhochschulniveau (FH) besitzen. Zudem muss sie einen Beschäftigungsgrad von mindestens 60% haben und vom SRK bestätigt worden sein.

Sobald das SRK die Begleitperson bestätigt hat, erhält sie den Qualifikationsbogen, der die Bewertungskriterien für die gesuchstellende Person am Ende des Anpassungslehrgangs enthält. Die Begleitperson bespricht den Bogen mit der gesuchstellenden Person und führt während des Anpassungslehrgangs mindestens alle drei Monate ein Standortgespräch durch. Die Betreuung richtet sich nach den festgestellten Lücken und dem Kompetenzniveau der gesuchstellenden Person. Am Ende des Anpassungslehrgangs bewertet die Begleitperson den Lehrgang und füllt den Qualifikationsbogen wahrheitsgetreu aus.

Eine Zusatzausbildung ist theoretischer Unterricht, der Wissenslücken – zum Beispiel im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens – schliesst. Das SRK gibt Ihnen passenden Kurse bekannt.

  1. Kontaktaufnahme und Anmeldung für die Eignungsprüfung bei Physioswiss (info@physioswiss.ch)
  2. Zahlung der Rechnung für die Kosten der Eignungsprüfung
  3. Erstellen einer schriftlichen Fallstudie (Zeit: 8 Wochen)
  4. Bei Bestehen der Fallstudie: Mündliche Prüfung (Termin wird individuell bestimmt)
  5. Bei Bestehen der mündlichen Prüfung: Abschluss der Ausgleichsmassnahme und definitive Diplom-Anerkennung durch das SRK
  6. Bei Nichtbestehen: Jede Prüfung kann 1x wiederholt werden

Nachträglich Fachhochschultitel erwerben

Sind Sie im Besitz eines altrechtlichen Physiotherapie-Diploms und möchten nachträglich einen Fachhochschultitel (FH) erwerben? Der nachträgliche Titelerwerb (NTE) macht dies möglich.

Um den Fachhochschultitel über das Verfahren NTE-FH zu erwerben, benötigen Sie die entsprechende Weiterbildung auf Hochschulstufe.

Alle weiteren Informationen sowie das entsprechende Gesuchsformular finden Sie auf der Website der FH Schweiz.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!