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Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die sogenannten WZW-Kriterien legen somit fest, ob eine medizinische Leistung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen wird oder nicht.
Im KVG (Art. 25-31 und 32-34) werden die sogenannten Pflichtleistungen definiert, also die Leistungen, welche von allen Krankenversicherern im Rahmen der OKP vergütet werden. Alle in der sogenannten Grundversicherung versicherten Personen haben Anspruch darauf. Sie sollten grundsätzlich ohne Vorbehalte gewährt werden. Dies allerdings nur, solange sie die WZW-Kriterien erfüllen. Die Leistungserbringer:innen müssen ihre Leistungen auf ein Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, besteht keine Leistungspflicht.
WZW bedeutet, dass eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein muss, damit sie von der Grundversicherung übernommen wird. Jeder Leistungserbringer ist verpflichtet, sich an diese Grundsätze zu halten. Doch was bedeuten diese drei Begriffe im Rahmen der medizinischen Leistungserbringung und somit auch für die Physiotherapie?
Die WZW-Kriterien sind stets eng miteinander verbunden und können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass innerhalb der WZW-Kriterien eine logische Hierarchie besteht. Die Beurteilung einer Massnahme sollte primär nach medizinischen Kriterien erfolgen – wobei die Kostenfrage zunächst ausgeklammert wird.
Im ersten Schritt wird somit die Wirksamkeit einer Massnahme überprüft, danach deren Zweckmässigkeit. Sind beide Kriterien erfüllt, ist die Wirtschaftlichkeit üblicherweise ebenfalls gegeben, ausser es besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen Aufwand und Nutzen. Ist eine Massnahme unwirksam, ist diese auch nicht zweckmässig – ist sie unzweckmässig, so ist sie immer auch unwirtschaftlich.
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