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Rechnungen an die Invalidenversicherung: inklusive IV-Verfügungsnummer

Ab dem 1. Januar 2024 werden sowohl die kantonalen Stellen der Invalidenversicherung (IV) als auch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) Rechnungen an die IV ohne gültige Verfügungsnummer unbearbeitet retournieren.

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(© Bild: roobcio – AdobeStock)

Die Verfügungsnummer wird von der zuständigen IV-Stelle den Patient:innen im Entscheid über die zugesprochenen Leistungen mitgeteilt.

Gerne leiten wir unseren Mitgliedern die entsprechende Mitteilung der ZAS weiter.

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