Verordnungsformular
Soll eine Physiotherapie über eine Krankenkasse oder eine andere Versicherung (UV, MV oder IV) abgerechnet werden, braucht es eine Verordnung. Laden Sie das Verordnungsformular zur Physiotherapie auf dieser Seite kostenlos herunter.
Hinweise zum neuen Verordnungsformular
- Seit dem 01.07.2025 muss im Bereich UV/MV/IV das neue einheitliche Verordnungsformular verwendet werden.
- Im Bereich KVG gibt es keine entsprechende Regelung. Das bisherige Verordnungsformular wurde ebenfalls mit den Vertreter:innen der Unfallversicherer etabliert und bis anhin in beiden Bereichen verwendet. Physioswiss empfiehlt daher das neue Verordnungsformular für alle Fälle (KV und UV, IV, MV) zu verwenden.
- Die Auswahlmöglichkeit Krankheit, Unfall und Invalidität wurde bewusst entfernt.
- Die Angabe wurde bisher nicht immer korrekt ausgefüllt. Zum Beispiel wurde bei pensionierten Patient:innen, die gestürzt sind, der Behandlungsgrund Unfall angegeben. Das ist nicht korrekt. Nur arbeitstätige oder arbeitssuchende Personen sind über die obligatorische Unfallversicherung versichert.
- Die Auswahl auf dem Verordnungsformular gibt somit keinen sicheren Hinweis darauf, über welches Gesetz abgerechnet werden kann.
- Physiotherapiepraxen müssen bei der Patientenaufnahme erfragen, ob eine Unfallmeldung erfolgt ist, eine IV-Kostengutsprache oder eine Bestätigung der Militärversicherung vorliegt. Trifft dies nicht zu muss über die Krankenversicherung abgerechnet werden.
- Auf dem neuen Verordnungsformular gibt es keine Auswahlmöglichkeit mehr für die Option zwei Behandlungen pro Tag.
- Wenn zwei Behandlungen pro Tag erforderlich sind, kann dies unter Bemerkung notiert werden und ist somit im KVG-Bereich zulässig.
- Physiotherapeut: innen müssen die Verordnungen nicht mehr unterschreiben. Auch der Praxisstempel ist nicht mehr erforderlich. Die für die Rechnungsprüfung notwendigen Angaben werden mit der elektronischen Rechnungsstellung (nach XML-Standard nach Forum Datenaustausch) übermittelt.
- Dadurch muss eine digital verschickt Verordnung nicht mehr ausgedruckt, unterschrieben und wieder eingescannt werden. Das senkt den administrativen Aufwand.
- Das Verordnungsformular darf in die Praxissoftware implementiert werden. Die Form und der Inhalt müssen jedoch identisch bleiben.