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Vorläufig keine BAB notwendig für angestellten Physios im Kanton Zürich!

Im Kanton Zürich ist die Frist vom 1. Februar 2025 aufgehoben und Physiotherapeut:innen ohne Leitungsfunktion müssen vorläufig keine BAB beantragen.

Service

Nach vielen Gesprächen und Briefen des Regionalverbands Zürich-Glarus und anderen Berufsverbänden kann nun ein Teilerfolg verbucht werden: Der Kanton Zürich verlangt vorläufig doch nicht von allen Physiotherapeut:innen eine Berufsausübungsbewilligung! Er überprüft die kantonale Umsetzung des Gesundheitsberufegesetzes und gibt zu diesem Zweck ein Rechtsgutachten in Auftrag.

Das heisst konkret, dass im Kanton Zürich die Frist vom 1. Februar 2025 aufgehoben ist und Physiotherapeut:innen ohne Leitungsfunktion keine BAB beantragen müssen.

https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/gesundheitsberufe/merkblaetter_neu/Merkblatt%20betr.%20die%20%C3%9Cberpr%C3%BCfung%20des%20Gesundheitsberufegesetzes.pdf

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