Berufsausübungsbewilligung (BAB) – Kanton Zürich bleibt in der Physiotherapie bei strikten Vorgaben
In den vergangenen Wochen haben wir dem Amt für Gesundheit (AfG) konkrete Präzisierungen und Vorschläge unterbreitet, die stärker auf die physiotherapeutische Praxis zugeschnitten waren und die administrativen Aufwände vereinfachen sollten. Leider wurden diese vom AfG nicht gutgeheissen.
Das AfG hält an seinen bisherigen Vorgaben fest. Nachfolgend fassen wir für euch die wichtigsten Punkte zusammen – insbesondere zur Stellvertretungspflicht, zur Auslegung der „angemessenen Frist“ bei Therapieübernahmen sowie zu den neuen Anforderungen bei Mutationsmeldungen.
• Stellvertretungspflicht – unabhängig von Praxisgrösse
Das AfG besteht auf der Stellvertretung für die fachliche Leitung – unabhängig davon, wie gross die Praxis ist oder wie viele Vollzeitäquivalente (VZÄ) angestellt sind. Ziel ist es, sicherzustellen, dass auch bei Ferien oder längerer Abwesenheit der Praxisinhaber:in / Leitungsperson jederzeit eine fachliche Beaufsichtigung durch eine Stellvertretung gewährleistet ist – sei dies telefonisch oder physisch vor Ort.
• Übernahme einer Behandlung in „angemessener Frist“
Das AfG verlangt, dass die fachlich verantwortliche Person im Bedarfsfall die Behandlung einer unterstellten Person innert angemessener Frist – insbesondere unter Berücksichtigung der medizinischen Dringlichkeit im Einzelfall – vor Ort übernehmen kann.
Für die Physiotherapie bedeutet das: • In medizinischen Notfällen gelten die internen Notfallprozesse und Rettungsketten – diese müssen von der Praxisleitung bzw. der BAB-Inhaber:in definiert und sichergestellt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden davon Kenntnis haben und entsprechend geschult sind. • In nicht-akuten Fällen (z. B. bei Therapieanpassungen oder fachlichen Rückfragen) verzichtet das AfG bewusst auf eine pauschale Zeitangabe. Die Verantwortung für eine praxisgerechte Umsetzung liegt bei den Praxen/Unternehmen selbst.
• Mutationsmeldungen neu direkt an das AfG
Ab sofort sind sämtliche Mutationen (z. B. Ein- und Austritte von Mitarbeitenden mit oder ohne BAB, Änderungen in der fachlichen Leitung) direkt dem AfG zu melden – nicht mehr der SASIS AG!
Ein einfaches E-Mail mit den relevanten Angaben genügt: gesundheitsberufe@gd.zh.ch
• BAB-Gebühren: Wir fordern eine faire Lösung
Die aktuell im Kanton Zürich erhobenen Gebühren für die Ausstellung der Berufsausübungsbewilligung (BAB) sind unverhältnismässig hoch – insbesondere im Vergleich mit anderen Kantonen.
Gemeinsam mit zwölf weiteren Berufsverbänden haben wir einen Brief an Regierungsrätin Rickli und an das AfG gerichtet. Unsere klare Forderung:
➡️ Deutliche Senkung der BAB-Gebühren ➡️ Transparente Offenlegung der effektiven Verwaltungskosten ➡️ Eine faire und gesetzeskonforme Gebührenstruktur, die dem tatsächlichen Aufwand entspricht
? Den vollständigen Brief mit allen Forderungen und Argumenten findet ihr im Anhang (PDF).
? Künftig benötigen nur noch Praxis- und Standortleitende, deren Stellvertretungen, sowie fachlich eigenverantwortlich tätige Personen eine Berufsausübungsbewilligung.