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Zulassung von ambulanten
Leistungserbringer:innen

Mit dem Beschluss vom 19. Juni 2020 haben die eidgenössischen Räte verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend der Zulassung von ambulanten Leistungserbringer:innen verabschiedet. Ebenso wurden die entsprechenden Verordnungen angepasst.

685 Physio Sitzung Klein

Die Änderungen beinhalten ein formelles Zulassungsverfahren: Seit dem 01.01.2022 befinden die Kantone über die Zulassungsgesuche der Leistungserbringer:innen. Zusätzlich zum Gesuch für die Berufsausübungs- oder ggf. Betriebsbewilligung müssen ambulante Leistungserbringer:innen ein Gesuch um Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der OKP beim Kanton stellen. Die entsprechenden Gesuchsformulare sind unter den folgenden Links auf der Webseite der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion aufgeführt: 

Zulassung KVG für Einzelpersonen

DE

FR

Zulassung KVG für Organisationen 

DE

FR

Physioswiss stellt den Mitgliedern Antwortbausteine für die Selbstdeklaration bezüglich der Qualitätsanforderungen bei Neuzulassung gemäss Art. 58g KVV zur Verfügung. Diese findet ihr hier.

Gebühren 

Für die Bewilligung von Zulassungsgesuchen erhebt der Kanton Bern Gebühren in der Höhe von CHF 200.–. Wird ein Zulassungsgesuch gleichzeitig mit einem Gesuch für eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) gestellt, wird nur die Gebühr für die BAB in Rechnung gestellt. 

Bisherige Leistungserbringer:innen

Dieser Regelung hat keinen Einfluss auf bisherige Leistungserbringer:innen. Wer als Physiotherapeut:in bereits eine ZSR-Nummer und eine kantonale Berüfsausübungsbewilligung hat, braucht nichts zu unternehmen. Nur wer neu ein Gesuch stellt, beantragt gleichzeitig beides beim Kanton. 

Fragen?

Fragen zur Zulassung könnt ihr an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern oder Physiobern schicken.