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Wahlfreiheit der Patient:innen

Szene 04 Therapieraum MG 0381 Web

Mit der Verordnung erteilt ein/e Ärzt:in einen Behandlungsauftrag. Patient:innen sind jedoch in der Wahl der Physiotherapiepraxis frei (vgl. Art. 41 KVG*).

Dies ermöglicht es ihnen, eine Praxis zu finden, in welche sie Vertrauen haben und die ihren individuellen Bedürfnissen entspricht. Ärzt:innen dürfen diese Wahlfreiheit nicht einschränken, sie dürfen lediglich unverbindliche Empfehlungen aussprechen. Weitere Informationen zum Thema Verordnung sind hier zu finden: Link

*Art. 41 KVG – Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme

Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.

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