SASIS
Unterschied zwischen ZSR‑Nummer und K‑Nummer
Die SASIS AG verwaltet zwei unterschiedliche Nummerntypen, die oft gemeinsam als „SASIS‑Nummer“ bezeichnet werden:
- Zahlstellenregister‑Nummer (ZSR): Diese Nummer dient als offizielle Abrechnungsnummer gegenüber den Krankenversicherern. Wer selbstständig arbeitet oder eine Organisation der Physiotherapie führt, benötigt eine ZSR‑Nummer. Sie erleichtert die Verrechnung gegenüber allen Krankenversicherungen; ohne sie kann keine Rechnungsstellung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen. Für jede Tätigkeit in einem anderen Kanton ist eine separate ZSR‑Nummer erforderlich.
- Kontroll‑Nummer (K‑Nummer): K‑Nummern wurden in der Vergangenheit angestellten Medizinalpersonen zugeteilt. Sie sollten der Krankenkasse zeigen, dass die angestellte Person die OKP‑Zulassung erfüllt. Seit Anfang 2022 erfolgt diese Kontrolle durch die Kantone, wodurch die K‑Nummer in vielen Fällen überflüssig geworden ist.
Brauche ich als Mitglied eine K‑Nummer?
Nein. Physioswiss hat mehrfach darauf hingewiesen, dass für angestellte Therapeut:innen keine K‑Nummer mehr notwendig ist. Es gibt keine gesetzliche oder tarifvertragliche Pflicht, sie zu führen, und neu zugelassene Praxen können komplett darauf verzichten. Die eindeutige Identifikation des/der ausführenden Therapeut:in erfolgt über die Global Location Nummer (GLN), die auf Rechnungsformularen angegeben wird.
Brauche ich weiterhin eine ZSR‑Nummer?
Ja. Die ZSR‑Nummer bleibt das „Schlüssel“‑Identifikationsmittel für die Abrechnung mit den Krankenversicherern. Laut der SASIS AG muss jede selbstständig tätige Person oder Organisation, die physiotherapeutische Leistungen zulasten der OKP abrechnet, im Besitz einer ZSR‑Nummer sein. Diese Nummer muss auf der Rechnung an Patient:innen bzw. Versicherer aufgeführt werden.
Beantragung und Verwaltung
- Voraussetzungen: Bevor Sie eine ZSR‑Nummer beantragen können, benötigen Sie im Kanton eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) und eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Erst danach können Sie die ZSR‑Nummer bei der SASIS AG beantragen.
- Online‑Portal: Seit Mai 2025 steht das neue Online‑Portal zsrnext.ch zur Verfügung, über das Sie ZSR‑Nummern beantragen oder bestehende Nummern und Anstellungsverhältnisse aktualisieren können. Das Portal verkürzt die Bearbeitungsdauer neuer Anträge auf etwa fünf bis zehn Arbeitstage.
Was ist auf der Rechnung anzugeben?
Für die Abrechnung sind folgende Angaben erforderlich:
- Name und Adresse des Leistungserbringers sowie dessen ZSR‑Nummer und GLN
- Name des verordnenden Arztes inklusive ZSR‑Nummer und GLN (sofern bekannt)
- Angaben zum Patienten (Name, Geburtsdatum, Versichertenkartennummer)
- Diagnosehinweis (Krankheit, Unfall oder anderes)
- Leistungsdetails: GLN der ausführenden Person, Tarifziffern, Anzahl Taxpunkte, Taxpunktwert und Totalbetrag
Mit dieser Kombination aus ZSR‑Nummer (Praxis) und GLN (ausführende Person) lässt sich jede Leistung eindeutig zuordnen. Ganz ohne K‑Nummer.
Also…
Für selbstständig tätige Physiotherapeut:innen und Organisationen der Physiotherapie bleibt die ZSR‑Nummer unverzichtbar. Angestellte Therapeut:innen benötigen dagegen keine K‑Nummer mehr. Achten Sie darauf, Ihre kantonalen Bewilligungen aktuell zu halten und Ihre ZSR‑Nummer sowie GLN korrekt auf den Rechnungen anzugeben. Bei Fragen oder Unsicherheiten steht Ihnen das Team von Physioswiss gerne zur Verfügung.
Information Februar 2026
Die SASIS AG überprüft Physiotherapeut:innen mit Kontroll-Nummern (K-Nummern). Dies führt bei unseren Mitgliedern öfter zu Verwirrung, da die SASIS AG teilweise unklar kommuniziert.
In den vergangenen Monaten haben sich einige Mitglieder bei uns gemeldet, da sie ein Schreiben der SASIS AG erhalten haben. In den meisten Fällen informierte die SASIS AG in diesen Schreiben, dass ein:e bestimmte:r angestellte:r Physiotherapeut:in keine K-Nummer mehr haben könne, da keine Berufsausübungsbewilligung (BAB) und kein Nachweis zur Abrechnung über die obligatorische Kranken- und Pflegeversicherung (OKP) vorliege. Die betreffenden Physiotherapeut:innen (und deren Arbeitgeber:innen) wurden aufgefordert, die verlangten Belege nachzureichen, um eine (kostenpflichtige) Eintragung zu ermöglichen.
Gut zu wissen: Die SASIS AG hat die Bedingungen für das Erlangen einer K-Nummer geändert; es sollen nur noch Personen eine K-Nummer führen können, die eine BAB haben und eine zweijährige berufliche Tätigkeit nachweisen können.
Teilweise wurde von der SASIS AG ausgeführt, dass ohne Registereintrag kein Anstellungsverhältnis bestehen könne oder es sei zwingend notwendig, dass ein:e leitende:r Physiotherapeut:in im ZSR-Register geführt werde, damit über die obligatorische Grundversicherung abgerechnet werden könne.
Das gilt für Physiotherapeut:innen
Entgegen den Ausführungen der SASIS AG besteht für Physiotherapeut:innen keine Pflicht, eine K-Nummer zu lösen. Auch leitende Physiotherapeut:innen einer Organisation der Physiotherapie (OdP) müssen nicht über eine K-Nummer verfügen. Ebensowenig hat die Tatsache, ob eine Person über eine K-Nummer verfügt oder nicht, einen Einfluss auf das Anstellungsverhältnis oder die Berechtigung, die Leistungen abzurechnen. Nur wenige Kantone sind der Ansicht, dass Leistungen nur dann abgerechnet werden dürfen, wenn die Physiotherapeutin bzw. der Physiotherapeut, der die Leistung am Patienten erbringt. über eine K-Nummer verfügt. Dafür fehlt aber klar die gesetzliche Grundlage und einer gerichtlichen Überprüfung würde diese Auffassung nicht standhalten. Die betroffenen Kantonal- und Regionalverbände von Physioswiss sind daran, die Behörden von diesem Sachverhalt zu überzeugen.
Was tun, wenn ich ein diesbezügliches Schreiben der SASIS AG erhalte?
Grundsätzlich müssen Sie nichts unternehmen, das Schreiben kann ignoriert werden. Um Erinnerungsschreiben zu vermeiden, kann der SASIS AG zurückgemeldet werden, dass man auf den Registereintrag verzichte.