Kantonale Information
Momentan ist es nicht garantiert, dass Infomrationen ihren Bestand behalten. Diese Informationen wurde 03/2026 aktualisiert.
BAB/OKP-Zulassung im Kanton Schaffhausen
Berufsausübungsbewilligung
- Physiotherapeut:innen, die unter Aufsicht arbeiten benötigen aus gesundheitspolizeilicher Sicht keine BAB
- Physiotherapeut:innen, die fachlich eigenverantwortlich arbeiten benötigen eine BAB
Wo also liegt der Unterschied?
- Unter Aufsicht arbeiten Physiotherapeut:innen, wenn sie keine Leitungsfunktion innehaben und fachliche Weisungen einer verantwortlichen (= «fachlich eigenverantwortlichen») Physiotherapeut:in befolgen müssen.
- Die leitende Physiotherapeut:in (mit BAB und Leitungsverantwortung gemäss Arbeitsvertrag) ist mehrheitlich anwesend und bei Abwesenheit innert nützlicher Frist erreichbar. Es empfiehlt sich, in den Arbeitsverträgen oder im Funktionsbeschrieb von Physiotherapeut:innen ohne BAB auf das bestehende Aufsichtsverhältnis hinzuweisen. Zudem sollte im Arbeitsvertrag erwähnt sein, dass ein regelmässiger Austausch (z.B. wöchentlich) mit der leitenden Person stattfindet und eine Pflicht zur Meldung von ungewöhnlichen Vorkommnissen besteht.
- Ist nicht immer eine fachlich eigenverantwortliche:r Physiotherapeut:in anwesend oder erreichbar, so arbeiten die angestellten Physiotherapeut:innen fachlich eigenverantwortlich
und benötigen eine BAB. - Zudem benötigen angestellte Physiotherapeut:innen eine BAB, wenn die Leistungen zulasten der OKP abgerechnet werden sollen. Eine Abrechnung der Leistungen der unter Aufsicht arbeitenden Physiotherapeut:innen ohne BAB über die beaufsichtigende Person mit BAB ist nur im Ausnahmefall der Ausbildung/Weiterbildung und zum Sammeln der erforderlichen Praxiserfahrung zulässig.
Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)
- die Abrechnung zulasten der OKP ist nur für Leistungserbringer möglich. Leistungserbringer können lt. KVV nur wirtschaftlich Selbständige oder Organisationen der Physiotherapie (GmbH, AG o.ä.) sein. Angestellte Physiotherapeut:innen können somit keine OKP-Zulassung erhalten.
- Damit die Leistungen der angestellten Physiotherapeut:innen über die Organisation zulasten der OKP abgerechnet werden können, benötigen die angestellten Physiotherapeut:innen gestützt auf Art. 52 lit. c KVV eine Bestätigung des Gesundheitsamts, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 47 lit. a (BAB) und lit. b KVV (zweijährige Berufserfahrung bei zugelassenem Leistungserbringer:in) erfüllen.
Fazit
- Leitende Physiotherapeuten bzw. Praxisinhaber/in oder die Organisation (GmbH, AG o.ä.) brauchen zusätzlich zur BAB eine ZSR-Nummer bei der Sasis und eine OKP-Zulassung.
- Angestellte Physiotherapeut*innen benötigen so bald wie möglich eine BAB, damit die Leistungen zulasten der OKP über die Zulassung des Arbeitgebers abgerechnet werden können
- K-Nummern für Angestellte sind nicht mehr notwendig
- Bei weiteren Fragen findet ihr auf der Homepage des Gesundheitsamts Schaffhausen Informationen oder ihr wendet euch direkt an das Gesundheitsamt
- Weiterhin bleibt die Interpretation «fachlich eigenverantwortlich» schwierig.
Weitere Informationen erhält man hier:
Gesundheitsamt Schaffhausen
Mühlentalstrasse 105
8200 Schaffhausen
Tel 052 632 74 67
Email: gesundheitsamt@sh.ch