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Kanton Luzern

Auf dieser Seite finden du eine Übersicht zur Handhabung der Berufsausübungsbewilligung (BAB), zur OKP-Zulassung sowie zur Regelung der Leistungsabrechnung für Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren im Kanton Luzern. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

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Im ambulanten Bereich benötigen selbständige Physiotherapeut:innen (Einzelfirma, Praxisinhaber:innen), leitende Physiotherapeut:innen einer Organisation der Physiotherapie (z.B. GmbH, AG) sowie angestellte Physiotherapeut:innen – unabhängig von ihrer Berufserfahrung und ohne Leitungsfunktion – eine Berufsausübungsbewilligung (BAB).

Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren (mit Teilentscheid/Pre-Check) sowie Studierende benötigen eine Assistenzbewilligung.

Im stationären Setting benötigen leitende Physiotherapeut:innen eine BAB.

Eine OKP-Zulassung zur Abrechnung von Leistungen über die OKP benötigen selbständige Physiotherapeut:innen (Einzelfirma, Praxisinhaber:in), leitende Physiotherapeut:innen einer Organisation der Physiotherapie (z.B. GmbH, AG) sowie angestellte Physiotherapeut:innen mit 2 Jahren Berufserfahrung.

Im Kanton Luzern dürfen Leistungen von Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren nicht über die OKP abgerechnet werden.

Gesundheitsamt Kanton Luzern

Dienststelle Gesundheit und Sport
Meyerstrasse 20
Postfach 3439
6002 Luzern

Telefon: 041 228 60 90
E-Mail
: gesundheit@lu.ch