Kanton Luzern
Auf dieser Seite finden du eine Übersicht zur Handhabung der Berufsausübungsbewilligung (BAB), zur OKP-Zulassung sowie zur Regelung der Leistungsabrechnung für Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren im Kanton Luzern. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Im ambulanten Bereich benötigen selbständige Physiotherapeut:innen (Einzelfirma, Praxisinhaber:innen), leitende Physiotherapeut:innen einer Organisation der Physiotherapie (z.B. GmbH, AG) sowie angestellte Physiotherapeut:innen – unabhängig von ihrer Berufserfahrung und ohne Leitungsfunktion – eine Berufsausübungsbewilligung (BAB).
Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren (mit Teilentscheid/Pre-Check) sowie Studierende benötigen eine Assistenzbewilligung.
Im stationären Setting benötigen leitende Physiotherapeut:innen eine BAB.
Eine OKP-Zulassung zur Abrechnung von Leistungen über die OKP benötigen selbständige Physiotherapeut:innen (Einzelfirma, Praxisinhaber:in), leitende Physiotherapeut:innen einer Organisation der Physiotherapie (z.B. GmbH, AG) sowie angestellte Physiotherapeut:innen mit 2 Jahren Berufserfahrung.
Im Kanton Luzern dürfen Leistungen von Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren nicht über die OKP abgerechnet werden.
Gesundheitsamt Kanton Luzern
Dienststelle Gesundheit und Sport
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