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Kanton Zug

Auf dieser Seite finden du eine Übersicht zur Handhabung der Berufsausübungsbewilligung (BAB), zur OKP-Zulassung sowie zur Regelung der Leistungsabrechnung für Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren im Kanton Zug. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

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Eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) benötigen im ambulanten Setting selbständige Physiotherapeut:innen (Einzelfirma, Praxisinhaber:in) sowie leitende Physiotherapeut:innen einer Organisation der Physiotherapie (z.B. GmbH, AG).

Im stationären Setting benötigen leitende Physiotherapeut:innen eine BAB.

Eine OKP-Zulassung zur Abrechnung von Leistungen über die OKP benötigen selbständige Physiotherapeut:innen (Einzelfirma, Praxisinhaber:in) und leitende Physiotherapeut:innen einer Organisation der Physiotherapie (z.B. GmbH, AG).

Im Kanton Zug dürfen Leistungen von Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren nicht über die OKP abgerechnet werden.

Gesundheitsamt Kanton Zug

Medizinische Abteilung
Gartenstrasse 36
300 Zug
Tel.: +41 41 728 39 39
E-mail: gesund@zg.ch