Kanton Schwyz
Auf dieser Seite finden du eine Übersicht zur Handhabung der Berufsausübungsbewilligung (BAB), zur OKP-Zulassung sowie zur Regelung der Leistungsabrechnung für Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren im Kanton Schwyz. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) benötigen im ambulanten Setting selbständige Physiotherapeut:innen (Einzelfirma, Praxisinhaber:in) sowie leitende Physiotherapeut:innen einer Organisation der Physiotherapie (z.B. GmbH, AG).
Das Amt für Gesundheit des Kantons Schwyz verlangt jedoch, dass auch angestellte Physiotherapeut:innen im ambulanten Bereich über eine BAB verfügen müssen, wenn sie unter eigener fachlicher Verantwortung arbeiten.
Rechnet eine angestellte Physiotherapeutin hingegen nicht direkt, sondern über eine Physiotherapieorganisation ab, ist eine BAB nur erforderlich, wenn sie nicht unter der Aufsicht einer Physiotherapeutin mit BAB tätig ist.
Konkret bedeutet dies, dass Mitarbeiter:innen ohne BAB nicht alleine in der Praxis arbeiten dürfen, sofern keine Physiotherapeutin mit BAB vor Ort anwesend ist.
Im stationären Setting benötigen leitende Physiotherapeut:innen eine BAB.
Eine OKP-Zulassung zur Abrechnung von Leistungen über die OKP benötigen selbständige Physiotherapeut:innen (Einzelfirma, Praxisinhaber:in) und leitende Physiotherapeut:innen einer Organisation der Physiotherapie (z.B. GmbH, AG).
Im Kanton Schwyz dürfen Leistungen von Physiotherapeut:innen im SRK-Anerkennungsverfahren nicht über die OKP abgerechnet werden.
Gesundheitsamt Kanton Schwyz
Amt für Gesundheit und Soziales
Team Bewilligungen
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Tel.: +41 41 819 16 67
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